Allgemeine Geschäftsbedingungen des Getränkefachgroßhandels

1. Alle Geschäftsbeziehungen mit uns und unseren Abnehmern regeln sich nach den nachstehenden Bedingungen. Die Unwirksamkeit eines Teils der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist auf die Gültigkeit ihres sonstigen Inhalts ohne Einfluß. Alle unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Sie gelten als angenommen, wenn schriftliche Bestätigung erteilt bzw. die Lieferung ausgeführt ist.
2. Eingehende Bestellungen werden im Rahmen unserer üblichen Geschäftszeit erledigt. Erfolgt die Lieferung außerhalb der üblichen Geschäftszeit, werden zusätzliche Kosten berechnet. Von uns nicht zu vertretene Lieferschwierigkeiten berechtigen den Abnehmer nicht, vom Vertrag zurückzutreten oder Regressansprüche geltend zu machen.
3. Die Waren werden in einwandfreier Beschaffenheit geliefert. Beanstandungen hinsichtlich der Menge der gelieferten oder zurückgenommenen Gebinde (Voll- und Leergut) sowie der Arten und Sorten der gelieferten Waren sind unverzüglich bei Empfang geltend zu machen. Sonstige Reklamationen sind unverzüglich nach Feststellung des Mangels vorzutragen. Nach Ablauf von 14 Tagen seit der Lieferung sind sämtliche Reklamationen ausgeschlossen. Trübbier wird bei berechtigten Reklamationen nur bei Rückgabe von mehr als 50 % der Füllmenge des trüben Bieres ersetzt, und zwar mengenmäßig in Höhe der Rückgabe. Bei festgestellten Mängeln, die zu Lasten des Lieferanten gehen, sowie bei Rückbier kann der Käufer Ersatz der Ware verlangen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Mängel, die durch unsachgemäße Lagerung und Behandlung der Waren beim Käufer entstehen, gehen zu dessen Lasten.
4. Die Lieferungen erfolgen nach unserer jeweils gültigen Preisliste und frei Haus. Zusätzliche Transportleistungen unserer Mitarbeiter gehen auf Risiko des Käufers.
5. Die Zahlung aller Rechnungen hat sofort bei Lieferung bar und ohne jeden Abzug zu erfolgen. Schecks und Bankeinzüge gelten erst nach erfolgter Einlösung als Zahlung. Eine andere Zahlungsweise bedarf besonderer Vereinbarung. Bei Zahlungen durch Scheck, Banklastschrift oder Wechsel gilt die Zahlung als mit dem Zeitpunkt der Gutschrift erfolgt. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in banküblicher Höhe zu berechnen.
6. Paletten, Kisten, Mehrweg-Flaschen, Fässer usw. (mit Ausnahme aller Einweggebinde) werden dem Käufer nur leihweise bzw. als Sachdarlehen überlassen. Für Mehrweg-Flaschen und Kisten wird Pfandgeld nach den jeweils gültigen Sätzen erhoben; es ist zugleich mit der Rechnung zu bezahlen. Der Käufer ist zur Rückgabe des Leergutes in ordnungsgemäßem Zustand verpflichtet. Nicht zurückgegebenes Leergut ist zum Wiederbeschaffungspreis zu bezahlen. Das Pfand wird dabei angerechnet.
7. Der Käufer von Kohlensäure ist verpflichtet, die Kohlensäureflaschen nach Entleerung unverzüglich zurückzugeben. Nach dem zweiten Monat ab Lieferungsdatum wird die handelsübliche Miete berechnet. Wird nach Ablauf von 24 Monaten oder bei Beendigung der Geschäftsbeziehungen die Kohlensäureflaschen nicht zurückgegeben, wird der Wiederbeschaffungspreis berechnet.
8. Die gelieferten Waren bleiben bis zur restlosen Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderung Eigentum des Verkäufers. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung der Saldenforderung (Kontokorrentvorbehalt). Der Käufer hat dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen, wenn Dritte ein Recht an der Vorbehaltsware geltend machen. Verarbeitet der Käufer die Ware, so erfolgt die Verarbeitung für uns derart, dass wir als Hersteller im Verkehrssinne gem. § 950 BGB anzusehen sind, also in jedem Zeitpunkt und Grad der Verarbeitung an den Erzeugnissen Eigentum haben oder erwerben. Sollte trotzdem durch die Verarbeitung unser Eigentum untergehen und der Käufer Eigentum erwerben, so gilt als vereinbart, dass das Eigentum im Augenblick des Erwerbes durch den Käufer von diesem direkt auf uns übergeht, wobei auch hier die Verpflichtung des Käufers zur unentgeltlichen Verwahrung besteht oder der Käufer, soweit erforderlich, Herausgabeansprüche gegen Drittverwahrer hiermit bereits an uns abtritt. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im normalen Geschäftsgang zu veräußern, sowohl vor, als auch nach Be- oder Verarbeitung, in diesem Fall gilt als vereinbart:
a) die Forderung des Käufers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung oder ob sie an einen oder mehrere Abnehmer verkauft wird;
b) für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung des Weiterverkaufs nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware im Zeitpunkt der Lieferung;
c) wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung, insbesondere nach Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren weiterverkauft, so gilt die Abtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware;
d) wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werk-oder Lieferungsvertrages verwandt, so wird die Forderung aus dem Werk- und Werklieferungsvertrag in gleichem Umfang im Voraus an uns abgetreten, wie es vorstehend für die Kaufpreisforderung bestimmt ist;
e) wir sind zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts gemäß vorstehenden Regelungen ohne formellen Rücktritt vom Vertrag befugt, wenn über das Vermögen des Käufers Antrag auf Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt wird, ein Scheck oder Wechsel nicht eingelöst wird, die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen erfolglos verläuft, der Käufer ganz oder teilweise in Zahlungsverzug gerät und wir ihn in der Mahnung oder zuvor auf die Rücknahme hingewiesen haben oder sonst wie die Vermögenslage die Realisierung unserer Forderung gefährdet. Auf Verlangen des Käufers werden wir die Freigabe erklären, soweit der Wert der Forderungen aus Eigentumsvorbehalt den Wert der außenstehenden Forderungen unserseits um mehr als 19% übersteigt.
9. Erfüllungsort und Ort des Gerichtsstandes ist für Vollkaufleute Harsewinkel.
10. Empfehlung für die Behandlung der Getränke: Bier ist nach Ankunft sofort kühl zu lagern und in keinem Falle in der Sonne oder in geheizten Räumen, auch nicht für kurze Zeit, stehen zu lassen. Limonaden dürfen in keinem Fall, auch nicht für kurze Zeit, Sonnenausstrahlungen ausgesetzt werden.
Bier sollte nicht über 14 Tage alt werden. Für den Fall der unsachgemäßen Lagerung von Bier und Limonaden sind Reklamationen gemäß Ziffer 3. der allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen.
11. Nach §144 der Abgabenordnung werden alle getätigten Umsätze mit unseren Kunden aufgezeichnet.
12. Wir weisen darauf hin, dass Ihre personenbezogenen Daten, um einen ordnungsgemäßen Geschäftsablauf zu gewährleisten, per EDV verarbeitet werden. Nach §26 des BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) sind wir verpflichtet, Sie von der ersten Speicherung bzw. Übermittlung in Kenntnis zu setzen. Wir tun dies auf diesem Wege, so dass weitere Benachrichtigungen nicht mehr folgen.
13. Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der Bestimmungen im Übrigen. Die unwirksame Bestimmung ist vielmehr durch eine zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Streben der Parteien am Nächsten kommt.